Auf das Fehlen des Erfüllungswillens des andern könne sodann unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn dieser in der Vergangenheit schon wiederholt die von ihm eingegangenen Pflichten nicht erfüllt habe, z.B. bei derselben Unternehmung mehrmals Waren bestellt habe, ohne zu bezahlen (E. 2). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither wiederholt bestätigt (vgl. auch 6B_518/2012 E. 2.3; 6B_419/2014 E. 1.2.3; 6B_120/2013 E. 2.4). Weiter wird verlangt, dass das Verhalten des Täters dazu führt, dass die Vorstellung der getäuschten Person nicht der Wirklichkeit entspricht. Die Täuschung muss folglich zu einem Irrtum führen.