Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig sei, könne auch keinen Erfüllungswillen haben. Wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der andere nicht erfüllungsfähig war, liege deshalb keine Arglist vor. Auf das Fehlen des Erfüllungswillens des andern könne sodann unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn dieser in der Vergangenheit schon wiederholt die von ihm eingegangenen Pflichten nicht erfüllt habe, z.B. bei derselben Unternehmung mehrmals Waren bestellt habe, ohne zu bezahlen (E. 2).