Dies hat zur Folge, dass bei Privatpersonen ohne besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung in der Regel eine Opfermitverantwortung zu verneinen ist. Im Entscheid BGE 118 IV 359 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig im Sinne von Art. 148 StGB (heute: Art. 146 StGB) sei, weil sie eine innere Tatsache betreffe, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Die Behauptung des Erfüllungswillens könne aber unter Umständen indirekt, mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit, überprüfbar sein. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig sei, könne auch keinen Erfüllungswillen haben.