Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Im Entscheid 6S.168/2006, E. 1.2. führte das Bundesgericht sinngemäss aus, die Bejahung der Opfermitverantwortung und damit die Verneinung der Arglist könne nur in Ausnahmefällen erfolgen. Im Entscheid 6B_147/2009 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt. Dies hat zur Folge, dass bei Privatpersonen ohne besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung in der Regel eine Opfermitverantwortung zu verneinen ist.