Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben angenommen, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Im Entscheid 6B_887/2015 vom 8. März 2016 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass eine einfache falsche Angabe arglistig sein kann, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich sei, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweise und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar