146 StGB N 1 ff.). Eine Täuschung ist jedes Verhalten, dass darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (BGE 127 IV 163). Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein grosses Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.