Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, der sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss, und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung, wobei die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils zum objektiven Tatteil gehört. Als Bereicherung im Sinne der Vermögensdelikte gilt jeder Vermögensvorteil, dabei muss nach dem Prinzip der Stoffgleichheit die Bereicherung der Vermögensverschiebung entsprechen (Stephan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2013, Art. 146 StGB N 1 ff.).