Die Merkmale des Betrugs sind objektiv die arglistige Täuschung durch den Täter, der Irrtum des Getäuschten, dessen Vermögensdisposition, die Vermögensschädigung des Betrogenen, der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition und der Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden. Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, der sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss, und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung, wobei die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils zum objektiven Tatteil gehört.