146 Abs. 1 StGB handelt tatbestandsmässig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Merkmale des Betrugs sind objektiv die arglistige Täuschung durch den Täter, der Irrtum des Getäuschten, dessen Vermögensdisposition, die Vermögensschädigung des Betrogenen, der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition und der Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden.