Damit ist klar, dass sämtliche vorgehaltenen Tathandlungen auch der Beschuldigten A.___ vorgeworfen werden. Unter dem Titel „Mittäterschaft“ (S. 8 der Anklageschrift) wird dann weiter ausgeführt, dass beide Beschuldigten während des [...]-Hotel-Projektes mit den beteiligten Personen Kontakt gehabt hätten und A.___ mit ihnen telefonisch und schriftlich kommuniziert habe. Gestützt auf die Anklageschrift ist klar, was der Beschuldigten vorgehalten wird, so dass eine Einschränkung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten nicht ersichtlich ist. 5. Rechtliche Subsumtion Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) 5.1. Nach dem Grundtatbestand des Art.