Das Berufungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 21 ff.) verwiesen werden. Gemäss Wortlaut der Anklage werden sämtliche Tathandlungen, die unter dem Titel „Konkrete Vorgehensweise“ ab S. 3 aufgelistet werden, beiden Beschuldigten angelastet, unabhängig davon, wer im Einzelfall gegen aussen auftrat. Auch auf Seite 6 der Anklageschrift wurden beiden Beschuldigten unter dem Titel „Fazit“ konkrete Vorhalte gemacht. Damit ist klar, dass sämtliche vorgehaltenen Tathandlungen auch der Beschuldigten A.___ vorgeworfen werden.