Die beiden Beschuldigten wirkten bei der Vorbereitung des Darlehensgeschäfts, bei dessen Abschluss und bei seiner Abwicklung eng zusammen. In der ersten Phase war es vor allem der Beschuldigte, der gegen aussen auftrat, in der zweiten Phase war es die Beschuldigte, die die Vorbereitung und Realisierung der Überweisung der zweiten Rate organisierte. Bei der Planung und Konzeption des Geschäfts hatte die Beschuldigte die führende Rolle inne. Sie war „Master Mind“ des hier zu beurteilenden Geschäfts. Und die beiden hatten nie den Willen, die Euro 500‘000 im Sinne des vereinbarten Geschäfts zu verwenden.