Aus dem Umstand des praktisch zeitgleichen Geldein- und Geldausganges kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Beschuldigte bereits vor der Überweisung der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 den Entschluss gefasst hatte, dieses Geld entgegen den vertraglichen Abmachungen für private Zwecke einzusetzen. Auch wenn die Beschuldigte über das Konto keine Verfügungsbefugnis hatte, ist offensichtlich, dass die Zahlungen auf ihre Anweisung hin erfolgten. Selbst wenn die Beschuldigte gegenüber der [...] Finance Ltd tatsächlich Guthaben hatte, ändert dies nichts daran, dass die Zahlungen an die Beschuldigte vom Konto erfolgten, auf welches F.__