Dies war den Beschuldigten klar, da die Überweisungen auf ein Treuhandkonto erfolgen sollten und im escrow account agreement vom 23. Juli 2009 ausdrücklich vereinbart war, dass das Geld zurückzuzahlen ist, falls die Finanzierung nicht realisiert werden könne. Demgegenüber war die Beschuldigte nie in der Lage und sie hatte auch nicht die Absicht, ein solches Darlehen zu beschaffen; die Verwendung des Geldes zu diesem Zweck war deshalb gar nicht möglich und nie beabsichtigt. 3.7.7 Im Zusammenhang mit der Überweisung der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 ergibt sich diese Täuschungsabsicht der Beschuldigten mit aller Deutlichkeit: