Die Beschuldigte, die ab Beginn in die Verhandlungen mit den isländischen Partnern involviert war, täuschte diese deshalb über die Verwendung der Vorleistung von Euro 500‘000.00. Für F.___ war die Verwendung des Geldes für die Beschaffung der Bankgarantie bzw. die sofortige Rücküberweisung, falls das Darlehen nicht beigebracht werden konnte, Bedingung für die Überweisung. Dies war den Beschuldigten klar, da die Überweisungen auf ein Treuhandkonto erfolgen sollten und im escrow account agreement vom 23. Juli 2009 ausdrücklich vereinbart war, dass das Geld zurückzuzahlen ist, falls die Finanzierung nicht realisiert werden könne.