Es ist von Seiten der Beschuldigten unbestritten, dass sie den Kontakt zwischen der [...] AG und der [...] Finance Ltd herstellt hat. Im „Escrow Account Agreement“ vom 23. Juli 2009, welches zwar nicht von der Beschuldigten unterzeichnet ist, in welchem sie aber als Vertreterin der [...] Finance Ltd aufgeführt wird, wird (neben ihrer Handy-Nummer) auch die E-mail-Adresse [...] als Kontaktadresse der Beschuldigten angegeben. Aus dieser Sicht kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass A.___ diese Adresse im vorliegend relevanten Zeitraum ab März 2009 benutzt hat.