nun mit diesem Geld das Darlehen organisieren würde, da er einen Teil der Vorleistung schon privat verbraucht hatte und er keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, dass Frau A.___ ihrerseits über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für ein solches Geschäft verfügte. Der Beschuldigte hat deshalb F.___ über seine Fähigkeiten, ein Darlehen von Euro 40 Mio. besorgen zu können, und über seinen Willen, die Vorleistung von Euro 500‘000.00 vertragsgemäss zu verwenden und im Wert zu erhalten, für den Fall, dass die Finanzierung nicht realisiert werden könnte, getäuscht. 3.6. Die Rolle von A._