3.5.10 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschuldigten nach eigenen Aussagen die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Beschaffung eines Darlehens von Euro 40 Mio. fehlten. Trotzdem schloss er als Organ der [...] AG mit der [...] ehf das loan agreement vom 30. Juni und dessen Änderung vom 17. Juli 2009 ab. Der Beschuldigte wusste, dass F.___ nur zur Vorleistung von Euro 500‘000.00 bereit war, wenn dieses Geld ausschliesslich für die Finanzierung des Darlehens verwendet würde und er die Vorleistung zurückerhält, wenn diese Finanzierung nicht klappen sollte.