Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 27. Februar 2012 führte A.___ aus, dass die Euro 30‘000.00, die von der [...] Finance Ltd an sie bzw. ihren Ex-Ehemann überwiesen worden seien, Provisionen für Übersetzungen und Vermittlungen gewesen seien. Die [...] habe ihr dieses Geld geschuldet. Die Euro 30‘072.50, welche am 29. Juli 2009 an einen Mr. [...] ausbezahlt worden seien, seien ebenfalls ihr anzurechnen. Es handle sich hier ebenfalls um einen Betrag, den die [...] ihr geschuldet habe. Die [...] habe das Geld an den ihr bekannten Mr. [...] zu ihren Handen überwiesen (10.1.2/65 f.). 3.5.9