Mit einer kurzfristen Rückzahlungsmöglichkeit konnte und durfte der Beschuldigte nicht rechnen, weil er zu diesem Zeitpunkt über keine anderen finanziellen Mittel verfügte und er auch keine Zahlungseingänge aus anderen Geschäften erwarten durfte. Schliesslich wusste der Beschuldigte auch, wie er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte (S-L AS 200), dass beim vorgesehenen Finanzierungsmodell die Sicherheit der Bank darin bestand, dass das Geld das Konto nie verlassen würde (S-L AS 200). Damit musste ihm aber auch klar sein, dass das Geschäft nie realisiert werden kann, wenn das Geld nicht auf die Bank überwiesen, sondern für andere Zwecke verwendet wird.