über seinen Leistungs- und Erfüllungswillen. Er war entgegen seinen schriftlichen Zusicherungen nicht bereit und willens, die überwiesenen Euro 150‘000.00 für die Beibringung des Darlehens zu verwenden, sondern er war gewillt, den Betrag von Euro 150‘000.00 nach dessen Erhalt für private Zwecke zu verbrauchen und er hat dies in der Folge denn auch getan. Mit einer kurzfristen Rückzahlungsmöglichkeit konnte und durfte der Beschuldigte nicht rechnen, weil er zu diesem Zeitpunkt über keine anderen finanziellen Mittel verfügte und er auch keine Zahlungseingänge aus anderen Geschäften erwarten durfte.