Der Beschuldigte ging kurzfristige Rückzahlungsverpflichtungen für den Fall ein, dass dieses – ihm unbekannte – Geschäft nicht realisiert werden könnte. Obwohl er zusicherte, das im Zusammenhang mit diesem Geschäft überwiesene Geld ausschliesslich für die Finanzierung einer Bankgarantie zu verwenden, gab er mit seinem Verhalten gegenüber Dritten bereits vor der Überweisung bzw. vor dem Erhalt des Geldes klar zu erkennen, dass er es für private Zwecke und damit zweckwidrig verwenden würde (Abschluss Kaufvertrag Wohnmobil, Zusicherung an P.___, am 9. Juli über Geld zu verfügen). Der Beschuldigte täuschte somit F.___ über seinen Leistungs- und Erfüllungswillen.