3.5.5 Der Beschuldigte verfügte weder privat noch beruflich über Einnahmen und Vermögen und ging ein Finanzgeschäft ein, von dem er keine Ahnung hatte, ob und wie es funktionieren würde. Der Beschuldigte ging kurzfristige Rückzahlungsverpflichtungen für den Fall ein, dass dieses – ihm unbekannte – Geschäft nicht realisiert werden könnte.