Sodann ergibt sich dieser Entschluss des Beschuldigten aus dem SMS-Verkehr mit P.___: Am 7. Juli 2009 bestätigte der Beschuldigte diesem, dass er am 9. Juli 2009 über Geld verfügen würde; am 9. Juli 2009, als die Euro 150‘000.00 von F.___ eintrafen, übergab der Beschuldigte an P.___ einen Betrag zwischen Euro 8‘000.00 und 10‘000.00. Auch dieser Sachverhalt belegt, dass der Beschuldigte vor der Überweisung des Geldes durch F.___ entschlossen war, dieses entgegen seinen Zusicherungen für private Zwecke zu verwenden. Der Beschuldigte hat am 11. Februar 2011 denn auch eingeräumt, den Entschluss für die Verwendung des Geldes von F.___ bereits vor dessen Erhalt gefasst zu haben (10.1.1 AS 550).