Der Beschuldigte bestritt die Berechnung nicht, machte allerdings in dieser Einvernahme wiederum geltend, den Camper aus eigenen Mitteln bezahlt zu haben (10.1.1/554 f.). Es ist somit zusammenfassend erstellt, dass der Beschuldigte den gesamten Betrag von Euro 150‘000.00, der von F.___ auf das Konto der [...] AG bei der UBS AG überwiesen worden ist, zweckfremd bzw. für private Zwecke verwendet hat. Die Verwendung des Betrages der Euro 150‘000.00 ergibt sich im Einzelnen aus dem Polizeibericht vom 5. Dezember 2010 (3.1.12/20 ff.). Bis am 26. Oktober 2009 sank der Saldo des UBS-Kontos auf Null.