Es ist nicht ersichtlich, aus welchen anderen finanziellen Quellen der Beschuldigte diesen Betrag hätte bezahlen können (10.1.1/817, 818). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2011 (10.1.1/533 ff.) wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass er zwischen dem 9. Juli – 31. Dezember 2009 Barzahlungen von mindestens CHF 113‘528.00 vornahm (inkl. Camper von CHF 86‘600.00 und Zahlung an P.___ von CHF 8‘000.00). Der Beschuldigte bestritt die Berechnung nicht, machte allerdings in dieser Einvernahme wiederum geltend, den Camper aus eigenen Mitteln bezahlt zu haben (10.1.1/554 f.).