Die Euro 150‘000.00 wurden am Vortag auf das Konto der [...] AG überwiesen. Es ist unbestritten, dass sich die beiden Beschuldigten am Flughafen Kloten trafen, wenn A.___ auf der Durchreise war. Es ist deshalb erstellt, dass sich die erwähnte SMS-Nachricht auf die erfolgte Überweisung vom 9. Juli bezog und der Beschuldigte A.___ entsprechend seinen Aussagen von diesem Geld einen Teil in bar weitergab. Die Höhe dieses Betrages ist jedoch nicht bestimmbar. Dasselbe gilt für die Zahlung an P.___ von Euro 8‘000.00 – 10‘000.00 vom 9. Juli 2009. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen anderen finanziellen Quellen der Beschuldigte diesen Betrag hätte bezahlen können (10.1.1/817, 818).