_ Quittungen bestehen würden. Solche wurden jedoch anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchungen nicht sichergestellt. Auch bei einer in Anwesenheit des Beschuldigten am 15. September 2009 durchgeführten weiteren Hausdurchsuchung wurden keine solchen Quittungen gefunden (10.1.1/432). Aus den Sicherstellungen ergeben sich Überweisungen des Beschuldigten an A.___ von insgesamt Euro 1‘808.00, wobei ein Teil davon vor dem Erhalt der Euro 150‘000.00 überwiesen wurde (10.1.1/558). A.___ schrieb dem Beschuldigten am 10. Juli 2009 eine SMS mit dem Inhalt „Don’t forget the money“. Die Euro 150‘000.00 wurden am Vortag auf das Konto der [...] AG überwiesen.