Der Beschuldigte verfügte in diesem Zeitpunkt über keinerlei andere Einkommensquellen, so dass erstellt ist, dass er die in diesem Zeitpunkt getätigten Ausgaben mit diesem Geld vorgenommen hat. Es sind dies einmal die Ausgaben für das Wohnmobil von CHF 86‘600.00, das der Beschuldigte am 11. Juli 2009 bar bezahlte. Der Beschuldigte führte in der ersten Einvernahme vom 25. August 2010 zuerst aus, die erste Überweisung von Euro 150’000.00 sei an A.___ gegangen und sie habe damit gearbeitet (10.1.1/3). Später räumte er in derselben Einvernahme ein, dass er davon CHF 50‘000.00 für den Kauf eines Wohnmobils verwendet habe (10.1.1/13).