Es wurde auch von keiner Seite geltend gemacht, dass im damaligen Zeitraum die begründete Erwartung auf weitere Einnahmen oder Vermögenswerte bestand. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte denn auch ein, dass er damals nicht in der Lage war, die Euro 150‘000.00 an F.___ zurückzubezahlen (S-L AS 198). Als zweites Fazit ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Geschäftspartner über seine Fähigkeiten und Möglichkeiten, gegen Vorleistung von Euro 500‘000.00 ein Darlehen von Euro 40 Millionen beschaffen zu können, täuschte. Der Beschuldigte verfügte weder über Kenntnisse noch Beziehungen, um eine solche Leistung erbringen zu können;