Der Beschuldigte hatte auch keine Veranlassung, auf die berufliche Kompetenz von A.___ zu vertrauen, weil er nach eigenen Aussagen über ihre Ausbildung nichts wusste (10.1.2/435). Es ist gestützt auf die Akten zudem klar, dass weder B.___ als Privatperson noch die [...] AG mit Ausnahme der von F.___ überwiesenen Euro 500‘000.00 in der vorliegend relevanten Zeit ab Juni 2009 über weitere Einnahmen oder Vermögenswerte verfügten. Es wurde auch von keiner Seite geltend gemacht, dass im damaligen Zeitraum die begründete Erwartung auf weitere Einnahmen oder Vermögenswerte bestand.