Es kann somit als erstes Fazit festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass das von F.___ überwiesene Geld ausschliesslich für die Finanzierung der Bankgarantie verwendet werden musste und dass F.___ nur unter dieser Voraussetzung die Vorleistung von Euro 500‘000.00 zu überweisen bereit war. Der Beschuldigte sagte entsprechend selbst aus, dass das Geld bis zum Moment, da alle Voraussetzungen für die Ausstellung der Bankgarantie vorliegen, wirtschaftlich F.___ zusteht. Dem Beschuldigten war auch klar, dass die Euro 500‘000.00 umgehend, d.h. innert weniger Arbeitstage, an F.___ zurückzubezahlen waren, sofern die Bankgarantie nicht ausgestellt werden sollte.