Im SMS-Verkehr sprach die Beschuldigte B.___ oft als „angel“ an (z.B. am 28.6.2009, 10.1.2/515; 3.7.2009, 10.1.2/516; 18.7.2009, 10.1.2/517). Der Beschuldigte führte dazu aus, dass diese Bezeichnung im Geschäftsleben normal sei, wenn man eng zusammenarbeite (10.1.2/458). Diese Aussage vermag nicht zu überzeugen und entspricht auch nicht den allgemeinen Erfahrungen im Geschäftsleben. Entsprechend den Aussagen von A.___ ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien durchaus ein freundschaftliches Verhältnis bestand, die Beziehung aber auch geschäftlicher Natur war: