Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er mit der Firma [...] in Schweden einmal ein Fundraising für eine Firma von ca. CHF 150‘000.00 bis 200‘000.00 gemacht habe (S-L AS 192). Es ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte im Banken- und Investmentwesen weder über eine Ausbildung noch über berufliche Erfahrung verfügte. 3.1.2. Berufliche Qualifikation von A.___ Wie B.___ hat auch die Beschuldigte keine vertieften Kenntnisse im Bankenwesen. Sie absolvierte zwar auf Malta eine Ausbildung als Bankkauffrau, arbeitete jedoch in der Folge nicht in diesem Bereich, sondern als Übersetzerin und verfolgte Projekte mit anderen Inhalten.