Je nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich die Urkunde) unterteilen (Hauser/Schweri/Hartmann, a. a. O., § 59 N 18 ff.). Neben dem direkten Beweis können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein.