Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Je nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich die Urkunde) unterteilen (Hauser/Schweri/Hartmann, a. a. O., § 59 N 18 ff.).