Ein Lügen könnte allenfalls bei der Strafzumessung seine Auswirkungen haben (sofern dadurch nicht ein Straftatbestand verwirklicht wird), nicht unbedingt aber bei der Beweiswürdigung, denn grundsätzlich obliegt die Beweislast dem Staat (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 53 N 5). Eine Verurteilung darf demnach nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d. h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Straftatbestand verwirklicht hat.