Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass einerseits beschuldigte Personen nicht ihre Unschuld beweisen müssen, sondern der Richter die notwendigen Beweise zu erbringen hat. Andererseits sind sie nicht zu Aussagen verpflichtet und unterliegen auch nicht der Wahrheitspflicht. Ein Lügen könnte allenfalls bei der Strafzumessung seine Auswirkungen haben (sofern dadurch nicht ein Straftatbestand verwirklicht wird), nicht unbedingt aber bei der Beweiswürdigung, denn grundsätzlich obliegt die Beweislast dem Staat (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 53 N 5).