2.5.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L AS 225 f.) führte die Beschuldigte aus, dass sie im Zusammenhang mit dem [...]-Projekt einzig die [...] eingeführt habe, weil ein Treuhandkonto benötigt worden sei. Sie habe mit der Überweisung der Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] und der Verwendung dieses Geldes nichts zu tun. Die Beschuldigte bestritt, mit der E-mail-Adresse [...] etwas zu tun zu haben. 3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass einerseits beschuldigte Personen nicht ihre Unschuld beweisen müssen, sondern der Richter die notwendigen Beweise zu erbringen hat.