Er habe nicht gewusst, dass A.___ für die [...] nicht bevollmächtigt gewesen sei und über das Konto, auf welches die Euro 350‘000.00 überwiesen worden waren, habe er keine Verfügungsberechtigung gehabt (10.1.2/450). Die Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass sie nicht gewusst habe, wie die Bankinstrumente funktionieren würden; sie habe nur die richtigen Leute gekannt, wenn es darum gegangen sei, ein Finanzinstrument zu besorgen (10.1.2/459). 2.5.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L AS 225 f.) führte die Beschuldigte aus, dass sie im Zusammenhang mit dem [...]-Projekt einzig die [...] eingeführt habe, weil ein Treuhandkonto benötigt worden sei.