Auf Vorhalt der SMS vom 10. Juli 2009 an B.___ mit dem Wortlaut „Don’t forget the money“ (3.3/275) führte die Beschuldigte aus, dass damit die erwähnten kleineren Beträge („die paar Tausend“) gemeint gewesen seien (10.2.1/58). Sie kenne B.___ seit ca. Sommer 2008. Sie sei mit ihm befreundet gewesen, sie hätten fast täglich über persönliche Dinge gesprochen, meistens am Telefon oder über Skype. Die Beschuldigte bestritt, das Escrow-Account-Agreement vom 23. Juli 2009 zu kennen. Sie sei nie Vertreterin der [...] gewesen. Sie kenne K.___ seit ca. 9 Jahren; sie betrachte ihn als einen Freund (10.1.2/60). Sie habe auch die Rechnung über Euro 350‘000.00 vom 23. Juli 2009 nie gesehen.