Die Beschuldigte wurde erstmals am 30. September 2011, nach ihrer Überführung in die Schweiz, durch die Staatsanwaltschaft befragt. Die Beschuldigte konnte über den Verbleib der beiden von F.___ überwiesenen Raten keine Auskunft geben, da sie über die entsprechenden Konten keine Verfügungsberechtigung gehabt habe und sie keine Dokumente unterzeichnet habe. Sie bestritt auch, von den ihr vorgelegten E-mails, aus deren Absender eine A.___» hervorgeht und die von der Adresse [...] trading“ versandt wurden, etwas zu wissen (10.2.1/4,28, 31). Sie räumte jedoch ein, dass sie der [...] die zypriotische Firma vorgestellt habe, auf deren Konto die Euro 350‘000.00 überwiesen wurden (10.2.1/5).