Er habe jedoch das Hintergrundwissen nicht gehabt, um es zu verstehen. Dies habe er den Geschäftspartnern vor Abschluss des Loan Agreements vom 30. Juni 2009 mehrmals gesagt (S-L AS 194). Der Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass er damals das Geld nicht gehabt habe, um F.___ die Euro 150‘000.00 zurückzubezahlen. Es sei A.___ gewesen, welche die Lösung für das [...]-Projekt gehabt habe. Sie habe den Vorschlag gemacht, wie es funktionieren könnte (S-L AS 199). Der Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass die Sicherheit der Bank beim vorgesehenen Finanzierungsmodell darin bestanden hätte, dass das Geld das Konto nie verlassen würde (S-L AS 200).