Am 11. Februar 2011 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme (10.1.1/852 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme führte der Beschuldigte aus, innert 3-4 Wochen diverse Belege einzureichen (finanzielle Verhältnisse zur vorgehaltenen Tatzeit, Kontoauszüge von Konti in Schweden, Belege betr. vorhandener Barschaft von CHF 100‘000.00; vgl. 10.1.1/870). 2.3.7 Anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er an das Finanzierungsmodell geglaubt habe, es habe logisch getönt. Er habe jedoch das Hintergrundwissen nicht gehabt, um es zu verstehen.