Der Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass die von ihm am 6. Juli 2009 ausgestellte Bestätigung, wonach die Euro 150‘000.00 zurückbezahlt würden, falls die Finanzierung nicht zustande kommen sollte, verlangt worden sei. Es treffe zu, dass F.___ die Zahlung in der entsprechenden Annahme geleistet habe (10.1.1/11 f.). Zum „Escrow-Account-Agreement“ vom 23. Juli 2009 zwischen der [...] Ehf und der [...] Finance Ltd. (2.1.1/62-66) führte der Beschuldigte aus, dass er dazu nichts sagen könne, er habe damit nichts zu tun. Er wisse aus Gesprächen mit F.___, I.___ und M.___, dass die Euro 350‘000.00 bezahlt worden seien, weitere Einzelheiten wisse er aber nicht (10.1.1/14).