Er sei für die Kundenkontakte zuständig gewesen, A.___ für die Finanzierungen. F.___ wäre so lange an den von ihm bezahlten Euro 500‘000.00 berechtigt gewesen, bis die Bankinstrumente ausgestellt worden wären (10.1.1/7). Aus diesem Grund sollten die Euro 500‘000.00 auf ein Treuhandkonto einbezahlt werden. Zum Loan-Agreement vom 30. Juni 2009 führte der Beschuldigte aus, dass die in diesem Vertrag vorgesehenen Daten zur Ausbezahlung der Darlehensraten gemäss Informationen von A.___ von der Tradingplattform zugesichert gewesen seien. Er habe damals nicht gewusst, bei welcher Bank diese Plattform gewesen sei (10.1.1/8 f.).