Diese übersetzte Einvernahme ist allerdings von keiner der beteiligten Personen unterzeichnet und es ergibt sich aus ihr auch nicht, wie die Übersetzung aus der isländischen in die englische Sprache erfolgt ist. Auf der ersten Seite ist das Dokument zwar vom Dolmetscher unterzeichnet, wobei es sich bei diesem um einen gerichtlich anerkannten Übersetzer handelt (10.2.5/80). Unklar ist hingegen, ob dieser auf seine Pflichten zur wahrheitsgemässen Übersetzung hingewiesen worden ist. Die Aussage kann deshalb nicht verwertet werden. 2.1.2 Dasselbe gilt für den Fragenkatalog, welcher M.___ vorgelegt worden ist (10.2.6/1 ff.).