Der bestrittene Sachverhalt 2.1. Nicht verwertbare Aussagen 2.1.1 In den Akten findet sich ein von der Staatsanwaltschaft vorbereiteter Fragenkatalog an I.___ (10.2.5/1 ff.). Der Fragenkatalog wurde offenbar I.___ am 15. Juni 2012 in Reykjavik zur Beantwortung in seiner Muttersprache vorgelegt; in den Akten liegt eine englische Übersetzung der Einvernahme vor (10.2.5/80 ff.: „Translatet from Icelandic“). Diese übersetzte Einvernahme ist allerdings von keiner der beteiligten Personen unterzeichnet und es ergibt sich aus ihr auch nicht, wie die Übersetzung aus der isländischen in die englische Sprache erfolgt ist.