So gewährleistet die Borgerin u.a., dass sie sich in einer wirtschaftlich und rechtlich einwandfreien Situation befindet (Ziff. 3.1), dass der Darlehensvertrag vollstreckbar sei (Ziff. 3.2), dass keine gerichtlichen Auseinandersetzungen hängig sind (Ziff. 3.4) und dass das Darlehen zum Erwerb der Anteile an der [...] ehf verwendet würde und es sich dabei um werthaltige Papiere mit einzig erlaubten Lasten handle. Am Eigentum würden keine „aussenstehenden“ Rechte (Rechte Dritter) und Vorkaufsrechte bestehen (Ziff. 3.6). Die Borgerin verpflichtete sich zudem zum Abschluss einer Versicherung mit „akzeptablen Deckungssummen“, welche der Darleiher genehmigen musste (Ziff.