Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 19‘569.60 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 300.00/Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 5. Auf das Entschädigungsbegehren des Privatklägers E.___, vertreten durch G.___, , wird mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. 8.1 Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 meldete A.___ gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L AS 323). 8.2 Am 19. Juni 2015 meldete B.___ gegen das Urteil die Berufung an (S-L AS 327). 9. Gemäss Berufungserklärung von A.